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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84 (https://dejure.org/1985,3585)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.05.1985 - 13 C 2/84 (https://dejure.org/1985,3585)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 13 C 2/84 (https://dejure.org/1985,3585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; § 4 GO; § 1 Abs. 1 KAG; § 3 KAG; Art. 105 Abs. 2a GG; § 31 Abs. 1 BVerfGG; Art. 72 Abs. 1 GG; § 79 Abs. 1 BewG; Art. 12 GG ; Art. 3 GG
    Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ; Vorliegen einer bundesgesetzlich geregelten Steuer oder einer örtlichen Aufwandsteuer; Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ; Vorliegen einer bundesgesetzlich geregelten Steuer oder einer örtlichen Aufwandsteuer; Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 157
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Soweit die Antragsteller die Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bezweifelten, stehe dem der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 325) entgegen, der gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - für die Beteiligten verbindlich sei.

    Denn wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat, sind unabhängig vom besonderen Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a GG an diesen jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung i. S. von Art. 72 Abs. 1 GG (BVerfGE 65, 325, 350 f.) [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] .

    Dabei ist der Steuergesetzgeber nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 65, 325, 354).

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Dabei ist davon auszugehen, daß der Steuergesetzgeber - auch der Ortsgesetzgeber - eine weitgehende Freiheit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen hat (vgl. BVerfGE 50, 57, 77; BVerwGE 58, 230, 243) [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] .

    Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern allerdings, daß der Besteuerungsmaßstab so bestimmt und begrenzt ist, daß die Steuerlast meßbar und berechenbar bleibt (BVerfGE 50, 57, 93).

    Der Steuergesetzgeber hat zwar bisher im allgemeinen am Nennwertprinzip festgehalten (vgl. zur Einkommensteuer BVerfGE 50, 57).

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Dabei ist davon auszugehen, daß der Steuergesetzgeber - auch der Ortsgesetzgeber - eine weitgehende Freiheit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen hat (vgl. BVerfGE 50, 57, 77; BVerwGE 58, 230, 243) [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] .

    Eine solche Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die, rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerwGE 58, 230, 244) [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] .

    Gegen seine Verwendung als Steuermaßstab bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken (BVerwGE 58, 230, 232 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] u. 244).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Bei dem zuletzt genannten herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriff sind sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer, insbesondere die Frage, ob beide Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen, als auch der Steuergegenstand, der Steuermaßstab und die Art der Erhebung in den Vergleich einzubeziehen (BVerfGE 49, 343, 355 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74] ; ferner Beschl. v. 06.12.1983).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Ähnlich wie es für zulässig erachtet worden ist, in einem Gesetz auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" , den "Stand der Technik" oder den "Stand von Wissenschaft und Technik" zu verweisen, wenn darauf aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89, 134 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] -137), ist es auch zulässig, steuerrechtlich relevante Wertsteigerungen oder Wertminderungen durch eine Indexierung des Ausgangswerts zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Ferner setzt Art. 3 Abs. 1 GG der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers Grenzen (BVerfGE 6, 55, 70 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] ; 55, 254, 302).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Sie umfaßt alle Entscheidungsbestandteile, denen das Bundesverfassungsgericht nach dem Inhalt seiner Entscheidung Maßgeblichkeit zuerkannt und die es in eingehenden Überlegungen näher begründet hat (vgl. BVerfGE 40, 88, 93 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] ; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer aaO, RdNr. 16).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die Beteiligten aller Verfahren, in denen die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsfragen auftreten (BVerfGE 7, 99, 109 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57] ; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 RdNr. 19).
  • BFH, 24.11.1972 - III R 20/72

    Verlorene Baukostenzuschüsse gehören zur Jahresrohmiete; Erhöhung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.05.1985 - 13 C 2/84
    Deshalb war es für den Gesetzgeber geboten, die bei grundsteuerbegunstigten Grundstücken zuviel abgesetzten Aufwendungen durch einen pauschalen Zuschlag in entsprechender Höhe auszugleichen (BFH, Urt. v. 24.11.1972, BStBl 1973 II S. 109, 111; Rössler/Troll/Langner, BewG und VermögenssteuerG, 13. Aufl., § 79 RdNr. 95).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Vor diesem Hintergrund wird der Zweitwohnungsteuermaßstab einer ab dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete seit jeher in ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 - 9 B 102.03 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.1.2003, a. a. O., Rn. 23 ff.; vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 = juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 26.10.1989 - 8 B 36.89 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 5 = juris Rn. 16; vom 10.2.1988 - 8 B 162.87 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 3 = juris Rn. 2 ff., nachgehend BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 23.4.2018 - 9 LA 121/17 - vom 16.3.2010 - 9 LA 100/09 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteile vom 30.10.1986 - 13 A 1/85 - Wohnungseigentümer 1987, 60; vom 17.7.1985 - 13 A 167/84 - ZKF 1986, 134; vom 22.5.1985 - 13 C 2/84 - KStZ 1985, 230; BayVGH, Beschluss vom 16.9.2013, a. a. O., Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 21.2.2011 - 1 L 205/08 - juris Rn. 12 ff.; HessVGH, Urteil vom 23.11.2005 - UE 2557/04 - KStZ 2006, 112 = juris Rn. 24 ff.; OVG SH, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99 - NVwZ-RR 2001, 532 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 23.4.1993 - 22 A 3850/92 - NVwZ-RR 1994, 43 = juris Rn. 36; siehe auch Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 58. Erg.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
    Der gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS an die Jahresrohmiete anknüpfende Steuermaßstab ist nicht zu beanstanden; dieser Maßstab ist hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerwG, Urt. v. 30.06.1999, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.05.1985, 13 C 2/84, NVwZ 1987, 157/158; OVG Münster, Urt. v. 24.04.1993, 22 A 3850/92, NVwZ-RR 1994, 43/44).

    Die Indexierung der Jahresrohmiete ist - als solche - in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996, 8 C 49.95, Die Gemeinde 1997, 152/154; Urt. des Senats v. 26.08.1997, 2 L 45/96, Die Gemeinde 1998, 189; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1985, 13 A 176/84, SchlHA 1987, 44/45, sowie Urt. v. 22.05.1987, 13 C 2/84, NVwZ 1987, 157/158).

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